Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG und damit der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

Auf Baustellen ergeben sich insbesondere Gefahren dadurch, dass Arbeiten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden, was die Abstimmung für die zu treffenden Schutzmaßnahmen untereinander erheblich erschweren kann.

Daher sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter kann die Aufgaben des Koordinators wahrnehmen. Diese werden durch die Beauftragung eines geeigneten Koordinators jedoch nicht von ihrer Verantwortung entbunden.

Zu den Aufgaben eines Koordinators gehören u. a.:

  • Beratung des Bauherrn hinsichtlich der Koordination der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes im Rahmen der Projektdurchführung
  • Erstellung der Vorankündigung und Übermittlung an die zuständigen Behörden
  • Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
  • Fortschreibung des SiGe-Plans nach Maßgabe fortgeschriebener Ausführungs- und Bauablaufplanung
  • Zusammenstellung einer Unterlage für die Vornahme von Wartung- und Instandhaltungsarbeiten mit sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Anforderungen und Auswirkungen
  • Kontrolle der Einhaltung des maßgeblichen SiGe-Plans und des Baustelleneinrichtungsplanes samt Prüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen und Schutzmaßnahmen
  • Durchführung von Sicherheitsbegehungen und -besprechungen